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   BVerwG, 15.12.1969 - IV B 178.69   

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BVerwG, 15.12.1969 - IV B 178.69 (https://dejure.org/1969,785)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1969 - IV B 178.69 (https://dejure.org/1969,785)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1969 - IV B 178.69 (https://dejure.org/1969,785)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Umfang der erforderlichen gerichtlichen Sachaufklärung - Verstoß der Aufklärungspflicht des Berufungsgerichts durch die unterlassene Einholung einer dienstlichen Äußerung der im ersten Rechtszug abgelehnten Richter - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 30.04.1969 - IV C 6.68

    Wesen des Abwägungsgebot in der Bauleitplanung; Enteignende Vorwirkung eines

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1969 - IV B 178.69
    Der erkennende Senat hat mehrfach entschieden, daß die vom Kläger als unzureichend beanstandete - vom Berufungsgericht offenbar häufiger verwendete - Begründung nicht gegen § 86 Abs. 2 VwGO verstößt (vgl. die Nachweise im Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 6.68 - [S. 8]).
  • BVerwG, 29.09.1965 - IV CB 132.65

    Statthaftigkeit einer Revision ohne besondere Zulassung - Revisibilität einer

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1969 - IV B 178.69
    Auch das vermag nicht zu überzeugen (vgl. dazu die Beschlüsse vom 29. September 1965 - BVerwG IV CB 132.65 - [NJW 1965, 2418], vom 13. Juni 1967 - BVerwG IV B 14.67 - [S. 3] und vom 5. Februar 1969 - BVerwG IV B 11.65 - [S. 3]).
  • BVerwG, 05.02.1969 - IV B 11.65

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1969 - IV B 178.69
    Auch das vermag nicht zu überzeugen (vgl. dazu die Beschlüsse vom 29. September 1965 - BVerwG IV CB 132.65 - [NJW 1965, 2418], vom 13. Juni 1967 - BVerwG IV B 14.67 - [S. 3] und vom 5. Februar 1969 - BVerwG IV B 11.65 - [S. 3]).
  • BVerwG, 14.01.1966 - IV C 111.65

    Aufforderung zur Beseitigung eines ohne behördliche Genehmigung errichteten

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1969 - IV B 178.69
    Das Miteigentum der Ehefrau des Klägers berührt nicht die Rechtmäßigkeit der an den Kläger gerichteten Verfügung, sondern kann allenfalls - was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - ein Hindernis für den Vollzug der angefochtenen Verfügung sein (vgl. die Beschlüsse vom 14. Januar 1966 - BVerwG IV C 111.65 - [S. 3] und vom 18. März 1969 - BVerwG IV B 70.68 - [S. 2 f.]).
  • RG, 23.04.1907 - VII 49/07

    Ablehnung von Richtern; Beschwerde.

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1969 - IV B 178.69
    Ebenso ist zu den §§ 42 ff. ZPO diese Auffassung - im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 35, 351 [358 f.] und 66, 46 [47]) - eindeutig vorherrschend (vgl. OLG Celle, Beschluß vom 8. Juli 1964 - 1 W 45/64 - NdsRpfl.
  • BVerwG, 18.03.1969 - IV B 70.68

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im verwaltungsgerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1969 - IV B 178.69
    Das Miteigentum der Ehefrau des Klägers berührt nicht die Rechtmäßigkeit der an den Kläger gerichteten Verfügung, sondern kann allenfalls - was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - ein Hindernis für den Vollzug der angefochtenen Verfügung sein (vgl. die Beschlüsse vom 14. Januar 1966 - BVerwG IV C 111.65 - [S. 3] und vom 18. März 1969 - BVerwG IV B 70.68 - [S. 2 f.]).
  • RG, 07.03.1895 - IV 341/94

    Ist der einem Entmündigten zur Erhebung der Klage auf Anfechtung des

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1969 - IV B 178.69
    Ebenso ist zu den §§ 42 ff. ZPO diese Auffassung - im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 35, 351 [358 f.] und 66, 46 [47]) - eindeutig vorherrschend (vgl. OLG Celle, Beschluß vom 8. Juli 1964 - 1 W 45/64 - NdsRpfl.
  • KG, 31.03.1954 - 11 W 820/54
    Auszug aus BVerwG, 15.12.1969 - IV B 178.69
    1964, 226, Kammergericht, Beschluß vom 31. März 1954 - 11 W 820/54 - [MDR 1954, 750], OLG Karlsruhe, Beschluß vom 26. Juli 1966 - 10 W 56/66 - [zit. nach Kollnig NJW 1967, 2045], OLG Nürnberg, Beschluß vom 21. Juli 1953 - 3 W 191/53 - BayJMBl.
  • BVerwG, 28.04.1972 - IV C 42.69

    Wochenendhaus - Erbengemeinschaft - § 65 LBO, eine evtl. neben einer

    Dort hat der Senat wiederholt entschieden, daß das Miteigentum oder die sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsverfügung berührt, sondern nur ein Vollzugshindernis bildet, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete Verfügung ausgeräumt werden kann (vgl. Beschlüsse vom 18. März 1969 - BVerwG IV B 70.68 -, vom 15. Dezember 1969 - BVerwG IV B 178.69 -, vom 3. Juni 1970 - BVerwG IV B 38.70 - und vom 21. September 1971 - BVerwG IV B 104.71 -).

    Der Senat hat unter Aufgabe der im Urteil vom 14. Januar 1966 ausgesprochenen Auffassung schon wiederholt entschieden, daß zu dem gegen eine Beseitigungsverfügung gerichteten Anfechtungsverfahren der Miteigentümer, gegen den (noch) keine Beseitigungsverfügung ergangen ist, nicht notwendig beigeladen werden muß, weil sein Miteigentum - wie bereits erwähnt - nicht die Rechtmäßigkeit der an den Anfechtungskläger gerichteten Beseitigungsverfügung berührt, sondern allenfalls ein Hindernis für deren Vollzug darstellen kann (vgl. Beschlüsse vom 5. September 1968 - BVerwG IV B 172.67 -, vom 15. Dezember 1969 - BVerwG IV B 178.69 - und vom 21. September 1971 - BVerwG IV B 104.71 -).

  • BFH, 30.11.1981 - GrS 1/80

    Ablehnung eines Richters - Befangenheit - Beschwerde - Mitwirkung des erfolglos

    Während der BGH die Fragen offengelassen hat (vgl. BGHSt 4, 208, 210; 5, 153, 154), geht das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in ständiger Rechtsprechung von der vorstehenden Auslegung des § 47 ZPO aus (Beschlüsse vom 15. Dezember 1969 IV B 178.69, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 54 VwGO Nr. 7, und vom 21. Oktober 1980 4 B 175.80, ebd., 312, EntlG Nr. 16).
  • BVerwG, 28.04.1972 - IV C 22.71

    Auswirkung einer Abbruchanordnung gegen Miteigentümer des betroffenen Grundstücks

    Dort hat der Senat wiederholt entschieden, daß das Miteigentum oder die sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete oder dergleichen) eines Dritten nicht die Rechtmäßigkeit einer nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsverfügung berührt, sondern nur ein Vollzugshindernis bildet, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete Verfügung ausgeräumt werden kann (vgl. Beschlüsse vom 18. März 1969 - BVerwG IV B 70.68 -, vom 15. Dezember 1969 - BVerwG IV B 178.69 -, vom 3. Juni 1970 - BVerwG IV B 38.70 - und vom 21. September 1971 - BVerwG IV B 104.71 -).

    Der Senat hat unter Aufgabe der in dem Urteil vom 14. Januar 1966 ausgesprochenen Auffassung schon wiederholt entschieden, daß zu dem gegen eine Beseitigungsverfügung gerichteten Anfechtungsverfahren der Miteigentümer, gegen den (noch) keine Beseitigungsverfügung ergangen ist, nicht notwendig beigeladen werden muß, weil sein Miteigentum - wie bereits erwähnt - nicht die Recht - mäßigkeit der an den Anfechtungskläger gerichteten Beseitigungsverfügung berührt, sondern allenfalls ein Hindernis für deren, Vollzug darstellen kann (vgl. Beschlüsse vom 5. September 1968 - BVerwG IV B 172.67 -, vom 15. Dezember 1969 - BVerwG IV B 178.69 - und vom 21. September 1971 - BVerwG IV B 104.71 -).

  • BVerwG, 21.10.1980 - 4 B 175.80

    Vereinfachtes Berufungsverfahren - Voraussetzungen für Berufungszurückweisung -

    Entscheidet das Verwaltungsgericht, während noch eine Beschwerde gegen seinen Beschluß über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs anhängig ist, unter Mitwirkung der abgelehnten Richter in der Hauptsache durch Urteil, so prüft das Berufungsgericht innerhalb des Berufungsverfahrens, ob das Verwaltungsgericht das Ablehnungsgesuch fehlerfrei behandelt hat (Anschluß an den Beschluß vom 15.12.1969 - BVerwG IV B 178.69 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 7).
  • BVerwG, 21.09.1971 - IV B 104.71

    Überleitung eines Fluchtlinienplanes - Notwendige Beiladung von Nebenberechtigten

    Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, daß Nebenberechtigte - seien es Miteigentümer, seien es obligatorisch Berechtigte - nicht notwendig beigeladen werden müssen, weil ihre etwa entgegenstehenden Rechte nicht die Zulässigkeit einer Abbruchs- bzw. Änderungsanordnung, sondern allein deren Durchsetzbarkeit berühren (Beschlüsse vom 5. September 1968 - BVerwG IV B 172.67 - [S. 3 f.], vom 18. März 1969 - BVerwG IV B 70.68 - [S. 2 f.], vom 15. Dezember 1969 - BVerwG IV B 178.69 - [S. 5] und vom 3. Juni 1970 - BVerwG IV B 38.70 - [S. 2 f.]).
  • BVerwG, 19.07.1978 - 4 B 123.78

    Beiladung von Nebenberechtigten bei einer Anfechtungsklage gegen eine

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, der zufolge zu einer Anfechtungsklage gegen eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung oder Beseitigungsverfügung Nebenberechtigte wie z.B. Miteigentümer nicht notwendig beizuladen sind (vgl. Beschlüsse vom 15. Dezember 1969 - BVerwG IV B 178.69 -, vom 21. September 1971 - BVerwG IV B 104.71 -, vom 29. Mai 1972 - BVerwG IV B 87.72 - und vom 2. Januar 1978 - BVerwG 4 B 190.77 - sowie Urteil vom 28. April 1972 - BVerwG IV C 42.69 - in BVerwGE 40, 101 [103 f.]).
  • VGH Hessen, 14.02.1986 - 4 TE 1923/85
    Der Senat schließt sich insofern nicht der in Literatur und Rechtsprechung verbreiteten anderen Auffassung an (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 15.12.1969 - IV B 178.69 - Buchholz 310, § 54 Nr. 7; Bay. VGH, Beschluß vom 31.07.1975 - Nr. 113 II 75 -, Bay. VBl.
  • BVerwG, 03.06.1970 - IV B 38.70

    Verfahrensfehler auf Grund Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs - Verhältnis von

    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß - soweit diese Fragestellung überhaupt das Bundesrecht betrifft (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) - die (rechtzeitige) Ausschaltung solcher Rechte, die zivilrechtlich einer Vornahme der Beseitigung entgegenstehen können, nicht die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung berührt, sondern lediglich die Zulässigkeit ihres zwangsweisen Vollzuges (vgl. die Beschlüsse vom 18. März 1969 - BVerwG IV B 70.68 - und vom 15. Dezember 1969 - BVerwG IV B 178.69 -).
  • BVerwG, 22.01.1973 - IV B 139.72

    Stützen einer Entscheidung über eine Richterablehnung auf dienstliche Äußerungen

    Ob sich der Kläger gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs mit der Beschwerde oder, weil inzwischen unter Mitwirkung des abgelehnten Richters das Urteil ergangen war, nur noch mit der Berufung wenden konnte (vgl. hierzu Beschluß vom 15. Dezember 1969 - BVerwG IV B 178.69 -), kann in diesem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerörtert bleiben.
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